AGB

Allgemeines / Geltungsbereich 

 
1.1. Diese Bedingungen gelten in ihrer jeweiligen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für  künftige Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung von Bauelementen mit demselben  Käufer, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten, sofern der Käufer  Unternehmer im Sinne des § 14 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), juristische Person des  öffentlichen Rechts oder ein öffentlich­rechtliches Sondervermögen ist (nachfolgend  „Unternehmer“).
1.2. Diese Bedingungen gelten bei den Verkäufen der Bauelemente ausschließlich. Abweichende,  entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers werden  nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt  haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir  in Kenntnis solcher Bedingungen des Käufers die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführen.
1.3. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer (einschließlich  Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen  Bedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw.  unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.
1.4. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Käufer uns  gegenüber abzugeben sind (z.B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärung von Rücktritt  oder Minderung), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

 

Angebot / Vertragsschluss 

 
2.1. Unsere Angebote sind unverbindlich und freibleibend, falls nicht etwas anderes vereinbart  worden oder die Lieferung erfolgt ist.
2.2. Für die Auswahl der richtigen Materialsorte und Menge ist allein der Käufer verantwortlich.
2.3. Der Auftraggeber erhält eine Auftragsbestätigung. Mit der Rücksendung der Auftragsbestätigung ist der Vertrag zustande gekommen, insbesondere dann, wenn die georderte Ware disponiert worden ist. Disponiert wird die Ware nach Zahlungseingang auf unserem Konto oder Zustellung einer Bürgschaftsurkunde. Im Falle einer Zahlungsunfähigkeit des Auftraggebers, sind wir berechtigt, von allen schwebenden Lieferungsverträgen zurückzutreten oder Vorauszahlungen für alle noch zu erfüllenden Verträge zu verlangen.

 

Lieferung und Abnahme 

 
3.1. Bestellte Ware wird durch uns oder eine Spedition ausgeliefert. Von der Verpflichtung zur Leistung befreien uns alle Umstände höherer Gewalt, Betriebsstörungen, Streiks, Rohstoffmangel, etc. Reklamationen werden nur dann berücksichtigt, wenn sie uns bei Empfang der Ware angezeigt werden.
3.2. Wir sind bemüht, die vom Käufer gewünschten oder angegebenen Leistungszeiten einzuhalten. Die Nichteinhaltung vereinbarter Leistungszeiten berechtigen den Käufer zum Rücktritt vom Vertrag, sofern er uns zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung  gesetzt hat.
3.3. Sofern wir verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht  einhalten können, werden wir den Käufer hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig  die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen  Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten;  eine bereits erbrachte Gegenleistung des Käufers werden wir unverzüglich erstatten.
3.4. Bei von uns vorgenommenen Lieferungen an eine vereinbarte Stelle muss das  Transportfahrzeug diese ohne Gefahr erreichen und wieder verlassen können. Dies setzt  einen ausreichend befestigten, für Lastwagen mit einem Gewicht von 40 t unbehindert  befahrbaren Anfuhrweg voraus. Ist diese Voraussetzung nicht gegeben, so haftet der Käufer  für alle daraus entstehenden Schäden. Der Fahrer ist berechtigt, die Anlieferung abzubrechen,  wenn aus seiner Sicht keine unbehinderte Anfahrt möglich ist. In diesem Fall ist der Käufer  verpflichtet, sämtliche anfallenden Kosten, zu erstatten. Das Fahrzeug muss ohne Wartezeiten  entladen werden.
3.5. Der Käufer ist verpflichtet, mögliche für die Anfahrt erforderlichen Ausnahme­ oder  Sondergenehmigungen auf eigene Kosten zu beschaffen.
3.6. Ist der Käufer Kaufmann i. S. des HGB, so gelten die den Lieferschein unterzeichnenden  Personen uns gegenüber als zur Abnahme des Bauelements und zur Bestätigung des Empfangs  bevollmächtigt.
3.7. Bei verweigerter, verspäteter, verzögerter oder sonst sachwidriger Abnahme hat uns der  Käufer unbeschadet seiner Verpflichtung zur Zahlung des Kaufpreises zu entschädigen, es sei  denn, die Verweigerung oder Verspätung beruhen auf Gründen, die wir zu vertreten haben.  Mehrere Käufer haften als Gesamtschuldner für die ordnungsgemäße Abnahme des Bauelements und die Bezahlung des Kaufpreises. Wir leisten an jeden von ihnen mit Wirkung für und gegen  alle. Sämtliche Käufer bevollmächtigen einander, in allen den Verkauf betreffenden  Angelegenheiten unsere rechtsverbindlichen Erklärungen entgegenzunehmen.
3.8. Bei einer Abholung ab Werk hat der Käufer ein für den Transport der Bauelemente geeignetes  Fahrzeug einzusetzen. Für uns besteht keine Prüfpflicht, ob das maximale Ladegewicht der  Fahrzeuge überschritten wird. Sofern wir bei der Wiegung eine Überladung feststellen, ist der  Käufer berechtigt, die Bauelemente an von uns anzugebenden Plätzen abzuladen. Im Übrigen ist  der Käufer für die Einhaltung der Beladungsgrenzen und der Ladungssicherheit selbst  verantwortlich.

 

Eigentumsvorbehalt

 
4.1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Preises unser Eigentum.
4.2. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, erfolgt die Bearbeitung oder Verarbeitung der Vorbehaltsware für uns. Uns steht das Eigentum oder Miteigentum, §§ 947, 950 BGB, an der hierdurch entstehenden neuen Sache zu. Bei Verbindung bzw. Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Sachen steht uns das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der anderen Sachen im Zeitpunkt der Verbindung bzw. der Vermischung, § 948 BGB, zu. Die durch Verarbeitung oder Verbindung bzw. Vermischung entstehende neue Sache gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen. Der Auftraggeber tritt hiermit die ihm aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware gegen seine Abnehmer zustehenden Ansprüche mit allen Nebenrechten an uns ab, und zwar bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung in Höhe des Wertes der von uns gelieferten Ware.
4.3. Auf unseren Wunsch hat der Auftraggeber, sobald er in Verzug ist, die Abtretung seinen Schuldnern bekannt zu geben und uns die erforderlichen Angaben zu machen und Unterlagen auszuhändigen. Übersteigt der Wert der Eigentumsvorbehaltsware oder uns gegebenen Sicherungen die Höhe unserer Forderungen insgesamt um mehr als 20 %, so sind wir auf Verlangen des Auftraggebers insoweit zur Freigabe bzw. Rückübertragung verpflichtet.
4.4. Wird die gelieferte Ware in das Grundstück eines Dritten derart eingebaut, dass sie wesentlicher Bestandteil des Grundstücks wird, so gehen die anstelle dieser Ware tretenden Forderungen des Auftraggeber gegen seine Abnehmer in Höhe des Einkaufswertes unserer verbauten Ware zur Sicherung unserer Forderung auf uns über, ohne dass es noch einer besonderen Abtretungserklärung bedarf. Der Übergang dieser Forderung ist für den Zeitpunkt ihrer Entstehung vereinbart.
4.5. Der Auftraggeber darf die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware nicht als Pfand geben, oder zur Sicherheit übereignen, solange sie nicht vollständig bezahlt ist. Bei Pfändung durch dritte Personen ist uns sofort Mitteilung zu machen. Wird noch nicht bezahlte Ware im regulären Geschäftsverkehr veräußert, so gilt auch im Konkursfall die dafür erworbene Forderung uns übereignet.

 

Montagebedingungen

 
5.1. Der Auftraggeber trägt das Baugrundrisiko. Er ist dafür verantwortlich, dass die Ware am richtigen Ort montiert wird und die ggf. benötigten Genehmigungen vorliegen. Die Kennzeichnung der Grenzpunkte obliegt dem Auftraggeber. Angaben zum Geländeverlauf (wesentliche Steigungen, Berghang, hügeliger Untergrund) und zur LKW – Zufahrt sind uns vor Auftragsvergabe zu machen.
Falsche Angaben berechtigen uns entsprechende Mehraufwandzuschläge zu verlangen. Bauseits sind zu stellen: Strom 220V, Wasser.
5.2. Die Baustelle muss vor Beginn der Arbeiten vom Auftraggeber entsprechend hergerichtet sein. Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass die gesamte Baustelle in der Gesamtlänge neben der zu montierenden Zaunanlage frei zugänglich ist. Ihm obliegt das Abräumen des Schuttes und / oder der Erde. Baustellenvorbereitungsmaßnahmen wie z.B.:
Zaundemontage, Hecken- bzw. Baumzuschnitt, ggf. Baumfällen, Wurzelentfernung, etc. obliegen dem Auftraggeber und sind vor Beginn der Montagearbeiten rechtzeitig auszuführen. Der Untergrund der Baustelle muss das sichere Setzen der Pfosten und Fundamente erlauben. Oberflächenschichten, die dies nicht erlauben und die im Durchschnitt stärker als 10 cm sind, hat der Auftraggeber auf eigene Gefahr und Kosten unverzüglich zu beseitigen, und zwar dergestalt, dass der Fortgang unserer Arbeit nicht behindert wird.
5.3. Im Untergrund dürfen Steine, Trümmerreste und ähnliches Material von mehr als 5 cm Durchmesser nicht vorhanden sein. Insgesamt dürfen die Steine im Untergrund nicht mehr als 20 % des Untergrundes ausmachen. Sind größere Steine vorhanden oder ist der Prozentsatz höher, so sind wir berechtigt, die Arbeiten so lange zu unterbrechen, wie es für die Herstellung des Untergrundes erforderlich ist. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Steine auf eigene Gefahr und Kosten zu beseitigen.
5.4. Öffentliche und private Medien- und Telefonleitungen müssen uns vor Montagebeginn vom Auftraggeber angezeigt und markiert werden. Für Beschädigungen an Leitungen, die nicht markiert und nicht mitgeteilt waren, übernimmt der Auftraggeber die Haftung und stellt uns von einer Haftungsinanspruchnahme frei.
5.5. Die Zäune werden von uns auf der Linie und der jeweiligen Höhe angebracht, die uns vom Auftraggeber durch Pflöcke oder Messstangen angegeben worden ist. Wenn solche Angaben fehlen, setzen wir die Zäune nach den örtlichen Gegebenheiten ein.
5.6. Werden wir durch vom Auftraggeber zu vertretenden Umständen an der Ausführung von Arbeiten gehindert bzw. müssen die Arbeiten unterbrochen werden, so hat der Auftraggeber uns den dadurch entstandenen Schaden zu ersetzen, wobei wir berechtigt sind, bei der Berechnung der Schadenhöhe ortsübliche und angemessene Preise zugrunde zu legen.
 
Prüf- und Rügepflicht

 
6. Der Auftraggeber hat die gelieferte Ware bzw. die Gewerke unverzüglich nach Montage zu überprüfen. Reklamationen eines Unternehmers werden nur dann berücksichtigt, wenn sie uns bei Empfang der Ware angezeigt werden, § 377 HGB. Mängel sind uns in einem solchen Fall spätestens innerhalb von sieben Tagen schriftlich anzuzeigen, wobei die Anzeige innerhalb dieser Frist bei uns eingegangen sein muss. Kann die Anlage durch einen nicht von uns zu vertretenden Umstand nicht oder nicht vollständig eingebaut werden, so ist die Zahlung für die Anlage und die Montage zu leisten.
 
Gewährleistung

 
7.1. Bei Montagearbeiten, die im Rahmen von Verträgen mit Unternehmern ausgeführt werden, richten sich Leistung und Gewährleistung nach VOB, soweit nicht nachstehend etwas anderes bestimmt ist. Die wesentlichen Bestimmungen der VOB sind den Parteien bekannt. Für die Ordnungsmäßigkeit der Montage gilt die Gewährleistung der VOB (2 Jahre). Soweit wir nur liefern und nicht montieren, gilt die Gewährleistungsfrist nach Kaufvertragsrecht.
7.2. Für Schäden infolge unsachgemäßer Behandlung wird nicht gehaftet. Sachgemäße Behandlung bedeutet insbesondere:
– Vor dem Öffnen der Verpackung bzw. dem Durchtrennen der Bänder muss das Material gegen Umkippen bzw. Umfallen ausreichend gesichert werden.
– Die Platten müssen hochkant getragen, abgestellt bzw. gelagert werden.
– Farben, Grundierung, etc müssen immer trocken und rostfrei gelagert werden.
Beton ist ein raues, natürliches Verarbeitungsmaterial. Kleinere Ausbrüche und Haarrisse sind bei unseren Produkten nicht auszuschließen und stellen somit keinen Mangel dar. Beton ist ein mineralisches Produkt. Daher kann die Farbbezeichnung „naturgrau“ unterschiedliche Grautöne bedeuten. Verbindliche „RAL-Farben“ dürfen aus dem Begriff „naturgrau“ nicht abgeleitet werden.
Farbabweichungen bei durchgefärbten Zäunen sind möglich und stellen keinen Mangel dar.
7.3. Gewährleistungsansprüche sind ferner ausgeschlossen, wenn der kaufmännische Auftraggeber die in Ziff. 5 genannten Mängelrügefristen nicht einhält.
7.4. Jede eigenmächtige Reparatur oder Änderung irgendwelcher Art, die vom Auftraggeber oder seinem Beauftragten an unserem Werkstück vorgenommen wird, entbindet uns von den Gewährleistungspflichten, sofern uns zuvor keine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt worden ist. Dasselbe gilt, wenn die Vorschriften über die weitere Behandlung der von uns gelieferten und montierten Waren nicht beachtet werden.
7.5. Soweit dem Auftraggeber berechtigte Gewährleistungsansprüche zustehen, richtet sich deren Umfang und Verjährung bei Unternehmergeschäften nach der VOB. Schadenersatzansprüche gegen uns sind generell bei Unternehmer- sowie Verbrauchergeschäften ausgeschlossen, es sei denn, dass wir einen Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben. Alle Teile müssen entsprechend der Montageanleitung montiert und gewartet werden. Es gilt insbesondere: für die bei ordnungsgemäßer Ausführung der Arbeiten verursachten Schäden an Rasen, Stein-, Platten- oder Fliesenbelägen oder sonstigen Bodenbelägen welcher Art auch immer haften wir nicht. Im Übrigen haften wir nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
 
Zahlung

 
8. Falls nicht anders vereinbart, sind unsere Rechnungen mit deren Erhalt fällig und ohne jeden Abzug zu bezahlen. Bei verspäteter Zahlung sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz bei Verbrauchern und 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz bei Unternehmern zu berechnen. Schecks und Wechsel werden nur bedingt angenommen. Durch die Annahme derartiger Zahlungsmittel wird die Forderung nicht gestundet. Wir behalten uns vor, Schecks oder Wechsel zurückzugeben. Bei Nichteinhaltung unserer Zahlungsbedingungen sind wir berechtigt, die Einräumung einer Sicherungshypothek an dem Baugrundstück des Auftraggebers zu verlangen. Gegenansprüche des Auftraggebers, gleichgültig aus welchem Rechtsverhältnis, einschl. etwaiger Gewährleistungsansprüche, berechtigen nicht zur Aufrechnung gegen unsere Kaufpreis- oder Werklohnforderung. Bei Zahlungsverzug, Scheck- oder Wechselprotest des Auftraggebers sind wir berechtigt, noch ausstehende Teillieferungen zurückzubehalten. Kommt der Auftraggeber mit der vereinbarten Vorleistung oder mit der Abnahme unserer Lieferung / Leistung um mehr als zwei Wochen in Verzug, so können wir von dem die Vorausleistungen betreffenden Vertrag und von weiteren noch nicht ausgeführten Verträgen mit demselben Käufer zurücktreten.
 
Gerichtsstand

 
9. Diese AGB gelten mit der Erteilung des Auftrages als vom Käufer anerkannt und rechtsverbindlich. Abweichende Bedingungen des Käufers bedürfen zur Gültigkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Es gilt deutsches Recht.